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Auskunft bei Rechtsfragen - Carrosserie Beutler AG

Auskunft bei Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Versicherungs- und Rechtsfragen zu Ihrem Fahrzeug geht. Seit über 10 Jahren arbeiten wir mit Versicherungen und Herstellern zusammen. In dieser Zeit haben wir uns ein Know-How aufgebaut und können dadurch unsere Kunden kompetent beraten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

Nachfolgend einige Aufklärungen und Tipps, die nicht immer klar sind:

Sind die Kosten für einen Ersatzwagen im Reparaturfall durch die Versicherung gedeckt oder nicht?

Im Haftpflichtfall (Fremdverschulden)
Sie haben in der Regel das Recht auf einen Ersatzwagen für den Zeitraum der Reparatur, wenn Sie auf das Auto angewiesen sind (z.B. beruflich) und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Sie nicht auf einen Zweitwagen zurückgreifen können. Eine Bestimmung seitens der Versicherung, wonach dem Geschädigten prinzipiell lediglich ein Pauschalbetrag für den Ersatzwagen bezahlt wird, ist unverbindlich.

Im Kaskofall (Eigenverschulden)
Bei einem Selbstverschulden im Teil- oder Vollkaskofall muss der Anspruch auf Ersatzwagen separat versichert werden. Dieser Zusatz heisst bei einigen Versicherungsgesellschaften "Nutzungsausfall" und ist unterschiedlich geregelt.

Die Begriffe Unfallfrei und Unfallwagen werden im Volksmund oft verwendet. Vorallem beim Kauf von Occasionsfahrzeugen spielen diese Begriffe eine wichtige Rolle. Deshalb ist die genaue Definition von zentraler Bedeutung.

Bagatellschaden
Eine geringfügige Deformation, welche im täglichen Gebrauch (z.B. Türeinschlag oder kleinere Kratzer in der Fahrzeuglackierung) entstehen kann.

Unfallfreiheit
Als "unfallfrei" gilt ein Fahrzeug, welches bisher keinen Unfallschaden erlitten hat.

Nicht Unfallfrei
Wenn ein Fahrzeug den Umfang eines Bagatellschadens überschritten hat, gilt es als "nicht unfallfrei".

Unfallwagen
Ein "Unfallwagen" ist ein Fahrzeug, welches eine erhebliche Beschädigung aufweist und unrepariert ist.

Zusammenfassung
Jedes Fahrzeug, welches einen Schaden, der grösser als ein Bagatellschaden (z.B. kleine Parkbeule) ist, erlitten hat, gilt als nicht unfallfrei. Die Bezeichnung "nicht unfallfrei" darf aber nicht mit dem Ausdruck "Unfallwagen/Unfallfahrzeug" verwechselt werden. Von einem Unfallwagen spricht man erst, wenn primär tragende Carrosserieteile (Hauptträger, Aufhängungen für Motor, Achsen, Getriebe, sowie Federbeinaufnahmen) erheblich beschädigt wurden. Nährere Details können Sie in den Bewertungsrichtlinien des vffs nachlesen.

Achtung: Beim Kauf eines Fahrzeuges hat der Verkäufer (z.B. Occasionshändler) die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offen zu legen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen (oder mehrere) Schäden (ausgenommen Bagatellschäden) erlitten hat, kann der Verkäufer juristisch belangt werden. (Rücknahme, Nachlass auf den Verkaufspreis)

Reparaturen an modernen Fahrzeugen sind komplex und in der Regel durch den Bedarf an entsprechenden Ersatzteilen kostspielig. Im Weiteren ist die Restverwertung für Versicherungen interessant. Daher wird ein grösserer Schaden schnell als "Totalschaden" abgestempelt. Dies ist oftmals nicht zum Vorteil des Geschädigten.

Im Haftpflichtfall
Die Instandstellungskosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges.

Im Kaskofall
Hier gelten die Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft (AVB), welche Ihnen mit Ihrer Police abgegeben wurde. In der Regel wird die Totalschadengrenze erreicht, wenn die Reparaturkosten über 65% des Katalogpreises oder über dem Zeitwert liegen.

Ein allfälliger Totalschaden begründet sich also meistens wirtschaftlich (Haftpflichtschaden) oder aufgrund der Vertragsbedingungen (Kasko). VSCI-Betriebe sind in jedem Fall in der Lage, Sie als geschädigten Fahrzeughalter objektiv und neutral zu beraten. Ihre Interessen werden gewahrt und im Härtefall auch nachhaltig gegenüber der Haftpflichtversicherung vertreten.

Diese Begriffe stehen in einem gewissen Zusammenhang, bedeuten jedoch nicht dasselbe. Oftmals werden diese Begriffe falsch ausgelegt.

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie als freiwillige Leistung zu unterscheiden. Die Gewährleistung aus dem Obligationenrecht umfasst im Kaufrecht das Recht des Käufers, bei einem Mangel den Minderwert zurückerstattet zu bekommen oder den Kaufgegenstand auszutauschen. Abschliessend hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Mangel entstanden ist. Beim Werkvertrag besteht im Gegensatz zum Kaufvertrag zudem ein Nachbesserungsrecht des Bestellers. Die Gewährleistung lässt sich einschränken oder kann sogar ganz wegbedungen werden. Ausgenommen davon ist allerdings die Situation, wenn der Kunde getäuscht wird, indem der Mangel dem Verkäufer bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, und er ihn nicht offenlegt.

Im üblichen Sprachgebrauch wird für die Gewährleistung der Begriff der Garantie verwendet. Die Garantie im Sinne der Gewährleistung ist kein juristischer Begriff. Mittels Ausformulierung der Garantie im Kaufvertrag erfolgt meist eine Einschränkung der Gewährleistung. Ein Beispiel: Die Klausel „Ein halbes Jahr Garantie!“ bedeutet nichts anderes als die Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistung von einem Jahr auf ein halbes Jahr. Bei der Garantie wird oftmals zudem das für den Kaufvertrag gesetzlich nicht vorgesehene Nachbesserungsrecht vereinbart. Der Verfasser solcher Klauseln tut gut daran, eine Einschränkung der Gewährleistung klar und deutlich zu formulieren, denn zweideutige Klauseln werden zuungunsten des Verfassers ausgelegt.

Die Produktehaftpflicht aus dem Produktehaftpflichtgesetz umfasst nur Mangelfolgeschäden. Das sind Schäden, die durch den Mangel am Produkt an anderen Sachen oder an Personen verursacht werden. Die Produktehaftpflicht kann nicht eingeschränkt werden und hat daher auch dann Bestand, wenn die Gewährleistung - soweit zulässig - wegbedungen wurde.

Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss. Speziell beinhaltet sie die Gewährung von Reparatur- und Serviceleistungen bei Handelsgütern auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Sie stellt in der Wirtschaft eine Massnahme zur Kundenbindung dar: auch ohne eine Verpflichtung sieht es der Kulanz-Gewährer als sinnvoll an, seinen Kunden in einem Problemfall zufriedenzustellen, um ihn als Kunden zu behalten und auch künftig weitere Geschäfte mit ihm tätigen zu können. Tritt beispielsweise ein Motorschaden eines PKW im 25. Monat nach dem Kauf auf, so ist die gesetzliche Verpflichtung zur Schadensbehebung erloschen. Um eine Verärgerung beim Kunden zu vermeiden wird häufig der PKW-Händler in Zusammenarbeit mit dem Hersteller diesen Schaden kulant regeln. Die Regelung erfolgt eventuell nicht im gleichen Leistungsumfang wie die verpflichtende Schadensbehebung binnen der Gewährleistungspflicht.

Die Fahrzeughersteller bieten im Bereich der Carrosserie langjährige Garantien. Diese sind jedoch an verschiedene Kundenbindungsmassnahmen geknüpft. Aussagen wonach Garantien für das ganze Fahrzeug enden, wenn Reparaturen an Einzelteilen nicht durch den Markenbetrieb ausgeführt werden, sind nicht haltbar. (Sobald ein Fahrzeugteil repariert worden ist, muss der Reparateur die Garantie bieten. Der Hersteller übernimmt in diesem Fall sowieso keine Garantie, egal wer repariert hat.)